Ein Gericht hat entschieden, dass IP-Adresse und Zeitstempel nicht ausreichen, um die persönliche Einwilligung im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens nachzuweisen. Laut dem Verwaltungsgericht Düsseldorf müssen Unternehmen, die Newsletter und Werbemails versenden, die tatsächliche Double-Opt-In-Mail nachweisen können. Im vorliegenden Fall konnte ein Marketingunternehmen zwar technische Protokolldaten vorlegen, jedoch keine Kopie der versendeten Bestätigungsmail. Das Gericht stellte fest, dass eine IP-Adresse lediglich einem Gerät oder Anschluss zugeordnet werden kann, nicht jedoch einer spezifischen Person. Besonders problematisch war, dass das Unternehmen zuvor erklärt hatte, die Bestätigungsmails zu archivieren, aber im Verfahren keine solche Nachricht vorgelegt werden konnte. Dies wurde als Hinweis gewertet, dass die Mails möglicherweise nicht versendet wurden. Für das E-Mail-Marketing bedeutet dies, dass die Dokumentation über Logfiles hinausgehen sollte. Unternehmen sind angehalten, die Bestätigungsmail mit Empfänger, Inhalt und Versandzeitpunkt dauerhaft zu sichern. Eine mögliche Lösung könnte sein, jede Double-Opt-In-Mail automatisch an ein internes Archiv zu senden.