Warenkorberinnerungen per E-Mail werden von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, kurz LDI NRW, als Werbung und nicht als Servicekommunikation eingestuft. Diese Einschätzung resultiert aus einer Beschwerde eines Kunden, der nach einem abgebrochenen Bestellvorgang mehrere Erinnerungs-E-Mails von einem Online-Händler erhielt. Die Datenschutzbehörde argumentiert, dass das vorvertragliche Verhältnis endet, sobald ein Nutzer den Bestellprozess ohne Kaufabschluss verlässt. Händler können sich daher nicht auf die Regelung der Datenschutz-Grundverordnung zu vorvertraglichen Maßnahmen berufen. Stattdessen werden diese Erinnerungen als Direktwerbung oder Retargeting betrachtet, was die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb betrifft. E-Mail-Werbung ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Eine Ausnahme gilt für Bestandskunden, bei denen bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen. Online-Händler sollten ihre Prozesse zu Warenkorberinnerungen überprüfen, insbesondere in Bezug auf Neukunden, da hier ein erhöhtes Risiko im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht besteht.