Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bringt mehr Klarheit zur Werbekennzeichnung auf Social Media und erhöht das Abmahnrisiko für Unternehmen und Influencer. Beiträge müssen als Werbung gekennzeichnet werden, wenn eine Gegenleistung vorliegt, wobei diese nicht zwingend finanzieller Natur sein muss. Kostenlose Produkte, Einladungen oder übernommene Reisekosten sind ausreichend, um eine Kennzeichnungspflicht auszulösen. Im konkreten Fall hatte eine Influencerin Fahrzeuge präsentiert, die ihr kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Das Gericht wertete dies als unzulässige Schleichwerbung, da die Erwartung des Unternehmens, dass über das Produkt berichtet wird, bereits eine kommerzielle Kommunikation darstellt. Zudem wird klargestellt, dass pauschale Hinweise wie „unbezahlte Werbung“ ohne tatsächliche Gegenleistung rechtlich nicht notwendig und irreführend sein können. Im Influencer-Marketing ist es entscheidend, klare Regeln zur Kennzeichnung einzuhalten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.