Im Fachartikel von Wolfgang Scherl-Gebhard wird auf die neuen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses, kurz EDSA, eingegangen, die strengere Anforderungen an das berechtigte Interesse bei der Verarbeitung personenbezogener Daten formulieren. Wolfgang Scherl-Gebhard erläutert, dass das berechtigte Interesse nach Art. sechs Absatz eins lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung eine zentrale Rechtsgrundlage für Marketingverantwortliche darstellt, jedoch nicht als pauschale Rechtfertigung für Datenverarbeitungen genutzt werden darf. Es müssen drei kumulative Kriterien erfüllt sein: ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und eine Interessenabwägung, die dokumentiert werden muss. Besonders betont Wolfgang Scherl-Gebhard die Notwendigkeit einer präzisen Prüfung der Interessenabwägung, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Unternehmen sind gefordert, ihre Datenverarbeitungsprozesse klar zu dokumentieren und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die EDSA-Leitlinien bieten somit mehr Rechtssicherheit, stellen jedoch auch hohe Anforderungen an die Marketingpraxis. Wolfgang Scherl-Gebhard schlussfolgert, dass eine verantwortungsvolle Handhabung der berechtigten Interessen für Unternehmen unerlässlich ist, um rechtskonform zu agieren.